Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen allein aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme)
sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden oder Aussagen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind
unwirksam, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.
(2) Für die richtige Auswahl des Vertragsgegenstandes und Menge ist allein der Käufer
verantwortlich. Beratungen und Auskünfte geben wir unverbindlich, es sei denn, sie sind
Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.
§ 3 Preise – Preisanpassungen
(1) Den Preisbestimmungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde, die sich
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
(2) Sollten sich nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Vertragsabschluss preisbildende Faktoren
(z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe,
Frachten) verändern, sind wir nach diesbezüglicher Anzeige gegenüber dem Käufer zu einer
den Veränderungen entsprechenden Preisanpassung für noch nicht ausgelieferte Ware
berechtigt.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“.
§ 4 Gewichts- und Mengenermittlung
Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Maßgeblich für die
Fakturierung ist das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage
ermittelte Gewicht. Der Käufer ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf
eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware müssen sofort nach Eingang
am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.
§ 5 Erfüllungsort – Gefahrübergang – Lieferung – Rückgabe von Verpackungen
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird
der Lieferort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, trägt dieser alle dadurch
entstehenden Mehrkosten. Unabhängig hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung mit dem Verladen des Vertragsgegenstandes auf den
Käufer über.
(2) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese sicher erreichen
und wieder verlassen können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder zumutbar,
so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen
kann. Bei LKW-Versand ist der Käufer für die Entladung verantwortlich.
(3) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Abweichend von § 286 Abs. 2 BGB kommt der Verkäufer nur aufgrund einer Mahnung in
Verzug.
(6) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoff- oder Energiemangel,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben
(7) Ab 10 Tage Behinderung ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten.
(8) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst vertragswidriger Abnahme hat uns der
Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es
sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten
haben. Bei verweigerter Abnahme können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des gesamten Lieferpreises als
Entschädigung ohne Nachweis verlangen. Der Nachweis eines tatsächlich geringeren
Schadens bleibt dem Käufer unbenommen.
(9) Restentleerte Verpackungen können beim Auslieferungslager Heideloh, Hasen-winkel 3,
06780 Zörbig, gegen Zahlung eines Entgeltes netto in Höhe von 5% des Netto-
Verkaufspreises der jeweiligen Ware zurück gegeben werden.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit der Lieferung ohne Abzug
fällig.
(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(3) Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder zurückbelastet werden oder
stellt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ein, so kann die gesamte Restschuld sofort
fällig gestellt werden, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind
in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen oder dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen, nach deren
erfolglosem Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes hat den jeweils maßgeblichen technischen
Regelwerken zu entsprechen.
(2) Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrenüberganges
eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für
uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung oder einer Neulieferung. Die
Feststellung des Mangels ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Waren gehen
in unser Eigentum über.
(3) Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach
Gefahrübergang, soweit nicht das Gesetz, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 2
BGB (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeben.
(4) Bei Anzeige von Produktmängeln ist uns eine Probe entsprechend den Deutschen
Werkstoffnormen zur Verfügung zu stellen. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in
Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
(5) Werden unsere Anweisungen zur Verwendung des Vertragsgegenstandes nicht befolgt, oder
werden Änderungen an dem Vertragsgegenstand, insbesondere durch die Vermengung mit
Zusätzen oder anderem Material, vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der
Käufer eine unsererseits geltend gemachte substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht sachverständig widerlegt.
(6) Um Beeinträchtigungen der erforderlichen Funktionen zu vermeiden, dürfen Markierungen
jeweils nur im System mit dem nach BASt-Prüfzeugnis zugehörigen Nachstreumittel
verwendet werden. Dagegen ist bei systemwidriger Applikation eine Gewährleistung des
Verkäufers ausgeschlossen. Mit der Anzeige von Markierungsmängeln muss der Käufer –
soweit er von uns kein komplettes Markierungssystem bezogen hat – belegen, dass er
systemkonform appliziert hat. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gerügten
Schadensbilder Folgen einer nicht systemkonformen Applikation sind.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus
welchem Rechtsgrund – ,wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.
(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nicht .Dies gilt nicht für
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen wurde. Dies gilt
ferner nicht für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller
Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
bei Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses oder bei laufender Entstehung
wechselseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auf alle unsere gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung solange, wie ein bestehender
Saldo nicht ausgeglichen ist.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen
oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits mit Abschluss des Liefervertrages im voraus
alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung widerruflich
ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall des
Widerrufs können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer wird stets
für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstände.
(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns das Alleineigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Käufer tritt uns mit Abschluss des Liefervertrages bereits im voraus zur Sicherung
unserer Forderungen die Ansprüche ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Nach unserer Wahl werden wir die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
freigeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Konzernverrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleich welcher Art – gegenüber sämtlichen
Forderungen des Käufers, die diesem gegen uns und gegen mit uns i.S.d. § 15 Aktiengesetz
verbundenen Unternehmen zustehen aufzurechnen. Dies gilt auch bei verschiedener
Fälligkeit der Forderungen. Miteinander verbundene Unternehmen unserer
Unternehmensgruppe sind insbesondere die EUROVIA TEERBAU GmbH, die EUROVIA
Verkehrsbau Union GmbH, die EUROVIA Beton GmbH, die TEERBAU GMBH und die
VBU Verkehrsbau Union GmbH.
§ 11 Gerichtsstand – Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Er ist jedoch berechtigt, den
Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung des Liefervertrages nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.