AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen allein aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer

vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme)

sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche

Nebenabreden oder Aussagen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind

unwirksam, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

(2) Für die richtige Auswahl des Vertragsgegenstandes und Menge ist allein der Käufer

verantwortlich. Beratungen und Auskünfte geben wir unverbindlich, es sei denn, sie sind

Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.

§ 3 Preise – Preisanpassungen

(1) Den Preisbestimmungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde, die sich

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

(2) Sollten sich nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Vertragsabschluss preisbildende Faktoren

(z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe,

Frachten) verändern, sind wir nach diesbezüglicher Anzeige gegenüber dem Käufer zu einer

den Veränderungen entsprechenden Preisanpassung für noch nicht ausgelieferte Ware

berechtigt.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab

Werk“.

§ 4 Gewichts- und Mengenermittlung

Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Maßgeblich für die

Fakturierung ist das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage

ermittelte Gewicht. Der Käufer ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf

eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware müssen sofort nach Eingang

am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

§ 5 Erfüllungsort – Gefahrübergang – Lieferung – Rückgabe von Verpackungen

(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird

der Lieferort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, trägt dieser alle dadurch

entstehenden Mehrkosten. Unabhängig hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs

und der zufälligen Verschlechterung mit dem Verladen des Vertragsgegenstandes auf den

Käufer über.

(2) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese sicher erreichen

und wieder verlassen können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder zumutbar,

so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen

kann. Bei LKW-Versand ist der Käufer für die Entladung verantwortlich.

(3) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich

schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(5) Abweichend von § 286 Abs. 2 BGB kommt der Verkäufer nur aufgrund einer Mahnung in

Verzug.

(6) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren

Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu

gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich

eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoff- oder Energiemangel,

Personalmangel, Mangel an Transportmitteln u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten

oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns,

die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben

(7) Ab 10 Tage Behinderung ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,

hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten.

(8) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst vertragswidriger Abnahme hat uns der

Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es

sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten

haben. Bei verweigerter Abnahme können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren

tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des gesamten Lieferpreises als

Entschädigung ohne Nachweis verlangen. Der Nachweis eines tatsächlich geringeren

Schadens bleibt dem Käufer unbenommen.

(9) Restentleerte Verpackungen können beim Auslieferungslager Heideloh, Hasen-winkel 3,

06780 Zörbig, gegen Zahlung eines Entgeltes netto in Höhe von 5% des Netto-

Verkaufspreises der jeweiligen Ware zurück gegeben werden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit der Lieferung ohne Abzug

fällig.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst

auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind

wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die

Hauptleistung anzurechnen.

(3) Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage

stellen, insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder zurückbelastet werden oder

stellt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ein, so kann die gesamte Restschuld sofort

fällig gestellt werden, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind

in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu

verlangen oder dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen, nach deren

erfolglosem Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

§ 7 Mängelansprüche

(1) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes hat den jeweils maßgeblichen technischen

Regelwerken zu entsprechen.

(2) Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrenüberganges

eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht

unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für

uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung oder einer Neulieferung. Die

Feststellung des Mangels ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Waren gehen

in unser Eigentum über.

(3) Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach

Gefahrübergang, soweit nicht das Gesetz, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 2

BGB (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeben.

(4) Bei Anzeige von Produktmängeln ist uns eine Probe entsprechend den Deutschen

Werkstoffnormen zur Verfügung zu stellen. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in

Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.

(5) Werden unsere Anweisungen zur Verwendung des Vertragsgegenstandes nicht befolgt, oder

werden Änderungen an dem Vertragsgegenstand, insbesondere durch die Vermengung mit

Zusätzen oder anderem Material, vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der

Käufer eine unsererseits geltend gemachte substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser

Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht sachverständig widerlegt.

(6) Um Beeinträchtigungen der erforderlichen Funktionen zu vermeiden, dürfen Markierungen

jeweils nur im System mit dem nach BASt-Prüfzeugnis zugehörigen Nachstreumittel

verwendet werden. Dagegen ist bei systemwidriger Applikation eine Gewährleistung des

Verkäufers ausgeschlossen. Mit der Anzeige von Markierungsmängeln muss der Käufer –

soweit er von uns kein komplettes Markierungssystem bezogen hat – belegen, dass er

systemkonform appliziert hat. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gerügten

Schadensbilder Folgen einer nicht systemkonformen Applikation sind.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus

welchem Rechtsgrund – ,wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere

Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.

(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nicht .Dies gilt nicht für

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine

Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen wurde. Dies gilt

ferner nicht für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen

vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller

Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich

bei Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses oder bei laufender Entstehung

wechselseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auf alle unsere gegenwärtigen und

zukünftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung solange, wie ein bestehender

Saldo nicht ausgeglichen ist.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit

der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer

Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen

oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits mit Abschluss des Liefervertrages im voraus

alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm

aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar

unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden

ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung widerruflich

ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu

machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen

nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall des

Widerrufs können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und

deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer wird stets

für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden

Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag,

einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie

für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstände.

(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden

oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag,

einschließlich MWSt) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung

in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als

vereinbart, dass der Käufer uns das Alleineigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so

entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Käufer tritt uns mit Abschluss des Liefervertrages bereits im voraus zur Sicherung

unserer Forderungen die Ansprüche ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes

mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Nach unserer Wahl werden wir die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers

freigeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen

um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Konzernverrechnungsklausel

Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleich welcher Art – gegenüber sämtlichen

Forderungen des Käufers, die diesem gegen uns und gegen mit uns i.S.d. § 15 Aktiengesetz

verbundenen Unternehmen zustehen aufzurechnen. Dies gilt auch bei verschiedener

Fälligkeit der Forderungen. Miteinander verbundene Unternehmen unserer

Unternehmensgruppe sind insbesondere die EUROVIA TEERBAU GmbH, die EUROVIA

Verkehrsbau Union GmbH, die EUROVIA Beton GmbH, die TEERBAU GMBH und die

VBU Verkehrsbau Union GmbH.

§ 11 Gerichtsstand – Sonstiges

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder

mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Er ist jedoch berechtigt, den

Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine Bestimmung des Liefervertrages nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der

übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen

Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden

Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Kommentare sind geschlossen.